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   OLG Stuttgart, 14.04.2009 - 8 WF 30/09   

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https://dejure.org/2009,19885
OLG Stuttgart, 14.04.2009 - 8 WF 30/09 (https://dejure.org/2009,19885)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2009 - 8 WF 30/09 (https://dejure.org/2009,19885)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. April 2009 - 8 WF 30/09 (https://dejure.org/2009,19885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der Grundsicherung als Einkommen und Berechnung der Freibeträge einer allein erziehenden erwerbstätigen Mutter eines unter 7 Jahre alten Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Mehrbedarfs für die Betreuung eines unter sieben Jahre alten Kindes i.R.d. Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    ZPO § 115; ; ZPO § ... 115 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 1 b; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 a; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2 b; ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4; ; SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4
    Berücksichtigung des Mehrbedarfs für die Betreuung eines unter sieben Jahre alten Kindes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.01.2008 - VIII ZB 18/06

    Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes II im Rahmen der Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2009 - 8 WF 30/09
    Diese Leistungen sind als Einkommen im Sinn von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen, nachdem die Klägerin darüber hinaus Erwerbseinkünfte hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8.1.2008 - FamRZ 2008, 781).
  • BGH, 05.05.2010 - XII ZB 65/10

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Kindesunterhaltsklage:

    aa) Während das Kammergericht (FamRZ 2007, 915) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 14. April 2009 - 8 WF 30/09 - juris Rdn. 11) die Leistungen für diesen Mehrbedarf nicht als Einkommen im Sinne des § 115 ZPO berücksichtigen, stellen sie nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (FamRZ 2010, 395) ein solches Einkommen dar.
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